Gebührenbefreiung Transparenzregister

Veröffentlicht von Peter Boegler am

Gebührenbefreiung Transparenzregister

Viele Vereine erhalten gerade einen Gebührenbescheid vom Bundesanzeiger Verlag GmbH, in der eine Gebühr für die Führung im Transparenzregister verlangt wird.

Die Bundesanzeiger Verlag GmbH erhebt im öffentlichen Auftrag auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 GwG(Geldwäschegesetz) in Verbindung mit Nummer 1 Anl. 1 zur Transparenzregistergebührenverordnung (TrGeBv) eine Jahresgebühr für die Führung des Transparenzregisters. Alle Vereine, die im Vereinsregister stehen, werden automatisch im Transparenzregister aufgenommen.

Es besteht die Möglichkeit einer Gebührenbefreiung. Diese Gebührenbefreiung gilt jedoch nur auf Antrag, nicht rückwirkend und nur bei Vorlage des Freistellungsbescheides des Finanzamts, des Vereinsregisterauszuges sowie einer Kopie des Personalausweises des Einreichenden.

Nähere Informationen – auch zum rechtlichen Hintergrund und inclusive einer Mustervorlage für ein formloses Antragsschreiben – sind auf der Homepage des BMCO zusammengefasst. Hier der Link: https://bundesmusikverband.de/korrektur-transparenzregistereintrag/

Die Einreichung der Daten zum Transparenzregister als solche ist nicht gebührenpflichtig. Jedoch fällt für die Führung des Transparenzregisters bis zum Jahr 2019 eine jährlich zu entrichtende Gebühr in Höhe von 2,50 € netto an, ab dem Jahr 2020 sind es 4,80 € netto. (§ 24 Abs. 1 GwG i.V.m. § 1 TrGebV sowie Nr. 1 der Anlage zu § 1 TrBevG)

Für das Jahr 2017 fällt die hälftige Führungsgebühr in Höhe von 1,25 € netto an. Auf diese Weise soll das Transparenzregister finanziert werden. Die Gebühren unterliegen als Leistungen iSd § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer und können unabhängig davon erhoben werden, ob den Transparenzpflichten tatsächlich nachgekommen wird.

Achtung: Warnhinweis des Bundesfinanzministeriums

Derzeit versenden Betrüger*innen unter dem Namen „Organisation Transparenzregister e.V.“ E-Mails, in denen Empfänger*innen auf die Mitteilungspflicht an das Transparenzregister gemäß §§ 18 ff. des Geldwäschegesetzes hingewiesen und Bußgelder bei unterbleibender Registrierung angedroht werden. In den E-Mails wird der Eindruck erweckt, man müsse sich kostenpflichtig auf der Internetseite  www.TransparenzregisterDeutschland.de registrieren.

Das Bundesministerium der Finanzen warnt ausdrücklich davor, auf solche oder ähnliche E-Mails zu reagieren, sich auf der oben genannten Internetseite zu registrieren oder gar Zahlungen zu leisten!

Die offizielle Internetseite des Transparenzregisters im Sinne des Geldwäschegesetzes lautet www.transparenzregister.de. Betreiber des Transparenzregisters ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH als Beliehene. Die Aufsicht über das Transparenzregister hat das Bundesverwaltungsamt. Die Eintragungen in das Transparenzregister sind kostenlos.

 

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