GEMA-FAQs

Auf dieser Seite werden die Frequently Asked Questions (FAQ, häufig gestellte Fragen) rund um das Thema GEMA gesammelt und – sofern möglich – Antworten dazu bereitgestellt.

Was beinhaltet der Gesamtvertrag zwischen der GEMA und dem BDZ?

Einige Auszüge aus dem Gesamtvertrag / Pauschalvertrag 1510422800 zwischen dem BDZ und der GEMA vom 21.03.2022. Im Zweifel gilt der Wortlaut des Vertrags und der GEMA-Tarife.

Meldung von Veranstaltungen/Konzerten

  • Meldungen von Veranstaltungen / Konzerten erfolgen spätestens ab dem 01.01.2023 ausschließlich über das Online-Portal der GEMA: https://www.gema.de/portal
  • Meldungen müssen spätestens innerhalb von 10 Tagen nach der Veranstaltung gemeldet werden.
  • Die Meldung für die auf der Veranstaltung aufgeführten Musikstücke (wird im Online-Portal der GEMA als Setlist bezeichnet) erfolgt innerhalb von 6 Wochen nach der Veranstaltung. Danach kann ein Säumniszuschlag erhoben werden.

Durch den Vertrag abgedeckte Veranstaltungen

  • Konzerte mit Unterhaltungsmusik oder / und überwiegender Unterhaltungsmusik nach dem GEMA-Tarif U-K.
  • Konzerte mit ernster Musik nach dem GEMA-Tarif RV/L.
  • Als Konzert werden Musikaufführungen mit einem geschlossenem Programm in konzertüblichen Umfang angesehen, deren Verlauf nicht willkürlich abgebrochen oder mit geselligem bzw. unterhaltenden Darbietungen vermischt wird.
  • Für diese Konzerte von BDZ-Mitgliedsvereinen / -Ensembles als Veranstalter werden die GEMA-Gebühren durch den BDZ bezahlt.
  • Sollten mehrere Vereine / Ensembles gemeinsam Veranstalter von einem Konzert sein, so ist dies nur dann abgedeckt, wenn alle diese Vereine/Ensembles ordentliche Mitglieder im BDZ sind.
  • Sofern ein ordentliches BDZ-Mitglied der Veranstalter ist und ein nicht dem BDZ angehörendes Ensemble / Verein als Mitwirkung tätig ist, ist die Veranstaltung durch den Vertrag abgedeckt.
  • Konzerte / Mitwirkungen von kooperativen Mitgliedern als Veranstalter sind nicht durch den Vertrag abgedeckt.
  • Nicht vom Vertrag abgedeckte Konzerte dürfen nicht über den BDZ gemeldet werden und müssen eigenverantwortlich bei der GEMA gemeldet werden. Dazu kann analog zur Registrierung über die BDZ-Mitgliedschaft eine eigene Registrierung am Online-Portal der GEMA erfolgen. Hierbei kann der BDZ aber keine weitere Unterstützung anbieten.
  • In diesem Fall wird empfohlen, zuvor die Kosten für die GEMA-Meldung abzuschätzen, da insbesondere Konzerte der “Ernsten Musik” nach dem GEMA-Tarif E in großen Veranstaltungsräumen und bei dem Verkauf von Eintrittskarten recht hoch werden können

Durch den Vertrag nicht abgedeckte Veranstaltungen

  • Nicht rechtzeitig gemeldete Veranstaltungen,
  • Gesellige Veranstaltungen mit Musik, die keine Konzerte sind. Für diese gelten in der Regel der GEMA-Tarife U-V oder der GEMA-Tarif U-ST.
  • Veranstaltungen von Einzelmitgliedern des BDZ oder anderen Gruppierungen von Einzelmitgliedern – ggfs. mit weiteren Musikern,
  • Veranstaltungen, bei sowohl ein BDZ-Mitgliedsverein / -Ensemble als auch ein nicht ordentliches Mitglied im BDZ gemeinsam Veranstalter sind.
  • Für solche nicht durch den Vertrag abgedeckte Veranstaltungen wird ein Gesamtvertragsrabatt von 20% gewährt, soweit sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung eines Vertragsberechtigten erfolgen.
  • Sämtliche Musik-Verwendung im Internet wie z.B. auf einer Homepage, Musik-Portalen (YouTube, Spotify, etc.) oder in sozialen Medien (Facebook, Instagram etc.) sind nicht durch den Gesamtvertrag zwischen der GEMA und dem BDZ abgedeckt. Hierfür sind die jeweiligen Vertragsbedingungen der Portale zu prüfen oder – insbesondere bei Verwendung auf einer eigenen Homepage – separate Lizenzierungen bei der GEMA zu erwerben.
  • Über den Gesamtvertrag zwischen der GEMA und dem BDZ sind auch keine Darbietungen von Fotos/Bildern enthalten. Sofern z.B. im Rahmen eines Konzertes eine Diaschau gezeigt wird, muss die zulässige Verwendung/Lizenzierung der gezeigten Darstellungen selbst sichergestellt werden.
  • Konzerte von kooperativen Mitgliedern (als Veranstalter) sind nicht durch den Vertrag abgedeckt. Solche Konzerte dürfen daher nicht über den BDZ gemeldet werden und müssen eigenverantwortlich bei der GEMA gemeldet werden. Dazu kann analog zur Registrierung über die BDZ-Mitgliedschaft eine eigene Registrierung am Online-Portal der GEMA erfolgen. Hierbei kann der BDZ aber keine weitere Unterstützung anbieten.

Konzerte mit anschließend daran stattfindenden geselligen Veranstaltungen

  • Wird im Anschluss an einem Konzert eine gesellige Veranstaltung mit Unterhaltungs- oder Tanzmusik durchgeführt, so gelten das Konzert und die gesellige Veranstaltung als je eine Veranstaltung.
  • Wird für ein durch den Vertrag abgedecktes Konzert und für einen unmittelbar im Anschluss daran stattfindenden geselligen Teil mit Musik nur ein Eintrittsgeld oder Kostenbeitrag erhoben, so wird bei der Berechnung der separat zu lizenzierenden Musiknutzung nur die Hälfte des Eintrittsgeldes bzw. Kostenbeitrages zu Grunde gelegt. Die Berechnung des geselligen Teils der Veranstaltung erfolgt direkt an den Mitgliedsverein.

Für welche Veranstaltungen muss eine GEMA-Meldung erfolgen?

Eine Musikwiedergabe ist im Sinne des Urheberrechtsgesetzes öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, die nicht durch persönliche Beziehungen wie z. B. Verwandtschaft- oder Familienverhältnis miteinander verbunden sind.

Daher muss für eine solche Musikwiedergabe im Rahmen einer Veranstaltung eine GEMA-Meldung erfolgen.

Dies gilt insbesondere für 

  • Konzerte, die z.B. per Zeitungs- oder Online-Inserat öffentlich beworben werden.
  • Vorspiele im Rahmen eines Seminars oder Wettbewerbs vor den Teilnehmern, Angehörige oder ggf. Jurymitgliedern.
  • Mitgliederversammlungen unter Vereinsmitgliedern mit oder ohne deren Angehörige.
  • Dabei spielt es keine Rolle, wenn ein Zugang zur Veranstaltung nur mit einer entsprechenden Einladung möglich ist.

Weitere Informationen dazu sind im Artikel Das Wichtigste zu den GEMA Gebühren auf der Webseite der GEMA zu finden.

Was ist bei der GEMA-Meldung von Konzerten mit Online-Streaming zu beachten?

Alle Arten von Online-Streaming (zeitgleich, zeitlich versetzt oder später abrufbar) oder die Bereitstellung von Konzertmitschnitten oder auch nur einzelnen Werken auf der eigenen Homepage oder anderen sozialen Medien sind nicht durch den Gesamtvertrag/Pauschalvertrag zwischen dem BDZ und der GEMA abgedeckt.

Jegliche Online-Nutzung ist daher separat über den Online-Lizenzshop der GEMA zu melden und muss selbst bezahlt werden. Je nach gewählter Streaming-/Bereitstellungs-Plattform können ggfs. Rahmenverträgen von diesen mit der GEMA genutzt werden. Auf dieser Seite der GEMA finden Sie z.B. eine Aussage der GEMA zum Hochladen von geschützten Werken zur Video-Plattform YouTube. Dazu kann aber durch den BDZ keine weitergehende Aussage getroffen werden.

Sofern ein Konzert mit Streaming durchgeführt werden soll, so ist für das Präsenzkonzert eine “normale” GEMA-Meldung durchzuführen, die ggfs. über den Gesamtvertrag / Pauschalvertrag zwischen dem BDZ und der GEMA abgedeckt ist. Zusätzlich ist ggfs. die Online-Nutzung wie zuvor beschrieben bei der GEMA separat zu melden. 

Was ist bei den Einnahmen für eine Veranstaltung zu berücksichtigen?

Bei der Meldung einer Veranstaltung sind u.a. die Roheinnahmen anzugeben. Dort sind nur diejenigen Einnahmen aufzuführen, die dadurch erzielt wurden, dass Konzertbesucher einen Eintritt bezahlen müssen; typischerweise durch Kartenverkauf. Davon sind keine Kosten für Werbung, Miete o.ä. abzuziehen.

Sofern am Ende des Konzerts auf freiwilliger Basis eine Spende am Ausgang abgegeben werden kann, der Zugang zum Konzert aber prinzipiell kostenlos ist, ist für die Roheinnahmen 0 € anzugeben. Dies wurde in den Schulungen am 22.06.2022 und 27.06.2022 durch die GEMA bestätigt.

Ich möchte mich am Online-Portal der GEMA registrieren, habe aber den erforderlichen Code nicht von der GEMA erhalten.

Alle Mitgliedsvereine bzw. Ensembles sowie die Landesverbände im BDZ wurden der GEMA mit den beim BDZ-Bundesvorstand hinterlegten Kontaktdaten gemeldet. Diese Mitgliedsvereine bzw. Ensembles und Landesverbände wurden in einer individualisierten E-Mail vom 06.06.2022 über die weitergegebenen Daten sowie ihrer individuellen GEMA-Kundennummer informiert.

Sofern wider Erwarten an dieser postalische Adresse durch die GEMA kein Brief mit dem zur Registrierung erforderlichen Code angekommen ist, kann die erneute Zusendung des Codes bei der GEMA angefragt werden, den Sie dann innerhalb von 1-2 Wochen erhalten sollten. Bitte setzen Sie sich dazu zunächst (telefonisch oder per E-Mail) mit dem GEMA KundenCenter in Verbindung und halten Sie Ihre durch den BDZ mitgeteilte GEMA-Kundennummer bereit.

Sollte Ihnen durch das GEMA KundenCenter nicht weitergeholfen werden können bzw. kein erneuter Code-Versand zur Registrierung erfolgen können, wenden Sie sich bitte an den weiter unten aufgeführten Ansprechpartner des BDZ. Bislang konnten alle Punkte mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der GEMA sehr schnell und unproblematisch geklärt werden, da diese immer sehr hilfsbereit sind.

Jemand anderes aus meinem Verein soll zukünftig die GEMA-Meldungen durchführen. Was muss ich machen?

Wenn im Verein die GEMA-Meldungen an jemand anderen übergeben werden soll, steht man häufig vor dem Problem, dass die erstmalige Registrierung mit einer persönlichen E-Mail-Adresse und einem persönlichen Kennwort erfolgt sind, die nicht übertragen werden können.

In diesem Fall kann sich einfach ein anderes Vereinsmitglied mit seiner E-Mail-Adresse am Online-Portal der GEMA neu registrieren (über den gleichen Weg wie bei der erstmaligen Registrierung) und braucht dann bei der Nachfrage nach der Kundennummer und dem Code nur die bereits im Verein bekannten Daten dazu einzutragen. Bitte kontrollieren Sie dann auch wie bei der erstmaligen Registrierung dokumentiert, ob die Ihnen zugeordneten Daten alle korrekt sind.

Sollte sich bei dieser “Übergabe” im Verein auch der primäre Ansprechpartner gegenüber dem BDZ geändert haben, beachten Sie bitte auch diese Hinweise.

Mit meiner 9-stelligen GEMA-Kundennummer funktioniert die Registrierung am Online-Portal der GEMA nicht.

Sofern Sie eine 9-stellige GEMA-Kundennummer mitgeteilt bekommen haben und damit die Registrierung am Online-Portal der GEMA nicht funktioniert, stellen Sie der mitgeteilten GEMA-Kundennummer bitte eine 0 voran.

Beispiel:

  • Sie haben die GEMA-Kundennummer 123456789 mitgeteilt bekommen.
  • Diese wird bei der Registrierung am Online-Portal der GEMA nicht akzeptiert.
  • Bitte verwenden Sie dann 0123456789 als GEMA-Kundennummer.

Wie kann ich mein Konto GEMA KundenCenter im Online-Portal der GEMA löschen?

Sofern ein Konto für den Zugang zum Online-Portal der GEMA nicht mehr benötigt wird, kann dieses nicht selbst gelöscht werden. Wenden Sie sich dazu bitte am besten per E-Mail und unter Angabe der GEMA-Kundennummer Ihres Vereins an das GEMA KundenCenter.

Eine solche Konten-Löschung kann auch von einem neuen für Ihren Verein im Online-Portal der GEMA registrierten Benutzer beantragt werden. Somit kann z.B. die im Verein neue zuständige Person für GEMA-Meldungen die Löschung des Kontos ihres “Vorgängers” beantragen.

Bei der GEMA erfolgt dabei eine interne Prüfung, ob die die Löschung beantragende Person bereits für den gleichen Verein als Benutzer registriert und verifiziert ist. Die Verifikation erfolgt im Rahmen der Registrierung über den Code, den Sie per Brief von der GEMA erhalten haben und der für Ihren Verein eine unbegrenzte Gültigkeit hat.

Warum wird auf der Nutzungsmeldebestätigung der GEMA als Zahlungsweise “Rechnung” angegeben?

Sofern Sie eine Veranstaltungsmeldung über das Online-Portal der GEMA erfasst und bestätigt haben, erhalten Sie per E-Mail eine PDF-Datei mit ihren gemeldeten Daten, der sogenannten Nutzungsmeldebestätigung. Darin wird u.a. unter Rechnungsversand angegeben, dass Sie eine Rechnung an die angegebene E-Mail-Adresse erhalten.

Das ist leider ein bekanntes Problem im Meldeprozess der GEMA, da dies auch für den GEMA-Tarif RV/L (Konzerte mit “ernster Musik”) oder der GEMA-Tarif U-K (für Konzerte mit Unterhaltungsmusik) so mitgeteilt wird.

Die Konzerte zu diesen beiden Tarifen werden über den BDZ bezahlt, und zwar unabhängig davon, wie viele Konzerte Sie zu diesen Tarifen im Jahr geben. Für diese Konzerte sollten Sie auch von der GEMA trotz anderslautender Hinweise auf der Nutzungsmeldebestätigung keine Rechnung erhalten.

Sie sollten nur dann eine Rechnung erhalten, wenn die GEMA nach Prüfung Ihrer Meldedaten der Meinung ist, dass die Veranstaltung einem anderen Tarif zuzuordnen ist. Bei abweichender Einschätzung gehen Sie bitte wie unten beschrieben vor.

Ich habe eine Rechnung von der GEMA erhalten. Was nun?

Sofern ein Konzert bei der GEMA gemeldet wurde und dabei der GEMA-Tarif RV/L (Konzerte mit “ernster Musik”) oder der GEMA-Tarif U-K (für Konzerte mit Unterhaltungsmusik) gewählt wurde, sollte die Rechnungsstellung direkt über den BDZ Bundesverband erfolgen und dem meldenden Verein keine Rechnung  zugestellt werden.

Wenn Sie dennoch eine Rechnung von der GEMA erhalten haben sollten:

  • Bitte prüfen Sie anhand der verfügbaren Unterlagen, ob bei der Prüfung Ihrer Veranstaltungsmeldung durch die GEMA ggfs. irrtümlich ein anderer Tarif als die beiden zuvor genannten zugeordnet wurde.
  • Sollte dies der Fall sein, können Sie im Online-Portal der GEMA unter “Meine Veranstaltungen” eine Änderung beantragen.
  • Klicken Sie dazu in der Spalte “Optionen” auf die drei Punkte hinter der entsprechenden Veranstaltung und wählen Sie dann “Änderung beantragen”.
  • In der dann erscheinenden Auswahlliste können Sie “Sonstiger Reklamationsgrund” anklicken und dann im Textfeld eine kurze Begründung zur falschen Zuordnung angeben.

Sofern Sie eine Rechnung mit der Angabe einer der beiden oben genannten Tarife RV/L oder U-K erhalten, bezahlen Sie diese Rechnung bitte nicht und kontaktieren Sie den unten genannten Ansprechpartner beim BDZ.

Der Ansprechpartner in meinem Verein gegenüber dem BDZ und/oder der GEMA hat sich geändert. Wen muss ich informieren?

Bitte informieren Sie den BDZ per Brief, E-Mail oder einfach über das Kontaktformular, wenn sich in Ihrem Verein der Ansprechpartner (in der Regel der Vorsitzende oder Geschäftsführer) geändert hat. Bitte teilen Sie uns dazu alle relevanten Daten, also Vorname, Name, Straße & Hausnummer, PLZ & Ort, E-Mail und Telefon (Festnetz, Mobil, Fax) mit, damit wir Sie ggfs. erreichen können.

Im Online-Portal der GEMA können Sie diese Daten unter dem Programmpunkt “Meine Daten” selbst ändern. Der BDZ hat keinen Zugriff auf die von Ihnen dort hinterlegten Daten und diese würden ggfs. erst bei dem nächsten Mitglieder-/Adressabgleich zwischen dem BDZ und der GEMA aktualisiert, der in der Regel gegen Anfang eines jeden Jahres stattfindet.

Ich habe bei der Veranstaltungsmeldung eine falsche Anzahl von ausübenden Künstlern (oder andere Tarifmerkmale) angegeben. Muss ich das korrigieren?

Im GEMA-Tarif RV/L (Konzerte mit “ernster Musik”) ergeben sich Änderungen der Vergütungssätze in Abhängigkeit von diesen Tarifmerkmalen:

  • Fassungsvermögen (maximale Anzahl der Sitzplätze; nicht tatsächliche Anzahl der Konzertbesucher) des Veranstaltungsraums innerhalb der Bereiche “bis zu 100”, “bis zu 300”, “bis zu 600”, “bis zu 900”, “bis zu 1.200”, “bis zu 2.000” oder “mehr als 2.000”.
  • Beim Wechsel von “bis zu 9” auf “10 oder mehr” Künstlern (Musiker inkl. Dirigent).
  • Bei der Aufführung von nur einem, höchstens 2 geschützten Werken oder mehr.
  • Eintritt frei (z.B. freiwillige Spenden) oder gegen Entgelt (z.B. Eintrittskarten)

Im GEMA-Tarif U-K (für Konzerte mit Unterhaltungsmusik) ergeben sich Änderungen der Vergütungssätze in Abhängigkeit von diesen Tarifmerkmalen:

  • Anzahl der tatsächlichen Konzertbesucher innerhalb der Bereiche “bis zu 2.000”, “bis zu 15.000” und “über 15.000”.
  • Einnahmen aus dem Netto-Umsatz des Verkaufs von Eintrittskarten (Eintritts-/Kartenpreise exklusive Umsatzsteuer, Vorverkaufs- und Systemgebühren).

Sofern sich an diesen Tarifmerkmalen keine Änderungen ergeben, hat dies keinen Einfluss auf die Vergütungssätze und die Meldung sollte unverändert bestehen bleiben können.

Im Falle einer erforderlichen Korrektur kann diese wie folgt vorgenommen werden: wählen Sie im Online-Portal der GEMA zunächst „Meine Veranstaltungen“. Klicken Sie dann das 3-Punkte-Menü in der Spalte „Optionen“ am Ende der entsprechenden Veranstaltung an und wählen Sie den Punkt „Änderung beantragen“. Dort können Sie durch Auswahl des Grund “Falsche Tarifmerkmale” die Änderung Ihrer vorherigen Angaben beantragen.

Wer kann mir im BDZ bei weiteren Fragen helfen?

Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an die Geschäftsstelle des BDZ oder direkt an gema@zupfmusiker.de wenden.

Wo kann ich weitere Informationen zu GEMA finden?

Auf der Webseite der GEMA können zahlreiche Informationen und Hilfestellungen gefunden werden: